Die Stiftung der Kreissparkasse Soltau wurde 1999 errichtet. Das Stiftungskapital beträgt aktuell 3,0 Millionen Euro.
Die Kreissparkasse Soltau ist ausschließlich regional im Nordteil des Landkreises Heidekreis, dem ehemaligen Landkreis Soltau-Fallingbostel, tätig und fühlt sich deshalb den Menschen der Region besonders stark verbunden. Als Ausdruck dieser Verbundenheit hat die Kreissparkasse Soltau die Stiftung errichtet. Mit der Stiftung wurde eine Einrichtung geschaffen die, unabhängig von der Kreissparkasse Soltau und deren Geschäftsentwicklung, jährlich aus der Anlage des Stiftungsvermögens einen im Voraus feststehenden Betrag an gemeinnützige Vereine und Institutionen ausschütten kann. Die Stiftung ist damit ein ideales Instrument, um die Gemeinwohlorientierung der Kreissparkasse Soltau in einen konkreten Nutzen für die Region umzusetzen.
Die Kreissparkasse Soltau stellt den Vereinen der Region über die Plattform WirWunder die Möglichkeit bereit, sich für Direktspenden oder ein Crowdfundingprojekt zu registrieren.
Spendenanträge von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Kommunen, etc.) können über den beigefügten Förderantrag gestellt werden.
Welche Bereiche die Kreissparkasse Soltau fördert erfahren Sie hier.
Ihre Ansprechpartner für Anträge und Rückfragen
Die Stiftung übt ihre Tätigkeit im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Soltau, dem Nordkreis des Heidekreises, aus. Förderanträge können formlos eingereicht werden. Die Anträge sollen genaue Angaben zum Verwendungszweck und zu den Gesamtkosten enthalten. Ab 500,00 Euro ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
Bei der Prüfung der Fördermöglichkeiten wird auch die Finanzkraft des Antragstellers berücksichtigt. Eigenmittel sind - sofern vorhanden - in angemessenem Rahmen aufzubringen, weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen.
Mit den Stiftungserträgen sollen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und keine laufenden Kosten, so genannte “Daueraufträge”, sondern nur investive Maßnahmen und einmalige Projekte gefördert werden. Es können keine Mittel für Anschaffungen bereitgestellt werden, die zur Grundausstattung einer Einrichtung gehören und die durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften zu finanzieren sind.
Bereits durchgeführte Projekte werden rückwirkend grundsätzlich nicht gefördert. Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden.
Der Vorstand der Stiftung beschließt über die Durchführung von Fördermaßnahmen. Er kann sich mit den Mitgliedern des Stiftungsrates beraten. Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein. So ist z.B. grundsätzlich eine Zweitförderung anderer Kreditinstitute ausgeschlossen. Die Ablehnung von Anträgen wird nicht begründet.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Die Stiftung ist berechtigt, in ihrem Geschäftsbericht oder anderen Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten.
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